AGB

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Compag Handels GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Börsenusancen: Die Bestimmungen für den Geschäftsverkehr an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden dem Geschäft zugrunde gelegt.

2. Angebote: Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn wir nicht ausdrücklich die Dauer unserer Bindung im Angebot selbst schriftlich festhalten.

3. Preise: Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

4. Höhere Gewalt: Lieferungen erfolgen, falls nicht anders vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen sind wir entbunden bei Ausbruch eines Krieges, Mobilmachung, Inkrafttreten von Aus- und Einfuhrverboten, Beschlagnahmen oder solchen gleichzusetzenden Maßnahmen in- und ausländischer Stellen oder feindlicher Anordnungen. Wenn im In- oder Ausland Umstände eintreten, durch die wir im Bezug von Rohmaterial, in der Fabrikation, in der Lieferung oder in der Verladung behindert sind – hierzu gehören insbesondere: alle Schwierigkeiten im Bezug von Rohstoffen, Aufruhr, Streiks, Streikmaßnahmen, Arbeiteraussperrungen, Maschinenbruch, sonstige Betriebsstörungen, Brennstoff- und Energiemangel, Wagenmangel, Behinderung oder Einstellung der Schifffahrt, sonstige Verladungs- oder Beförderungsschwierigkeiten in dem Bezug der Rohstoffe oder im Versand der Ware – können wir die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung oder eines Teiles derselben hinausschieben, oder die Lieferzusage ganz oder teilweise als aufgehoben erklären.

5. Mängelrüge: Beanstandungen der Beschaffenheit oder des Gewichtes der von uns gelieferten Ware sind unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Ablieferungsplatz im Bestimmungsort durch Email oder Telefon unter Bestätigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Beschluss einer bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme bei Waggonlieferung oder einer Bestätigung des Frachtführers (Spediteur) bei LKW-Lieferung zu erheben. Gewichtsbeanstandungen werden nur dann von uns anerkannt, wenn eine amtliche Nachwaage auf einer Geleisewaage, einer Brückenwaage, einer Dezimalwaage oder einer bahnamtlich anerkannten Privatwaage erfolgt und sich Gewichtsdifferenzen ergeben, die nicht dem österreichischen Maß- und Eichgesetz entsprechen. Entladung des Transportfahrzeuges, Verarbeitung oder Weiterverkauf unserer Ware gilt vorbehaltlich etwaiger Ersatzansprüche als Genehmigung und Abnahme. Rücklieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

6. Schadensersatz: Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

7. Zahlung: Die Zahlung hat sofort netto Kassa gegen Übergabe der Rechnung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden 8% Verzugszinsen über der jeweiligen Nationalbankrate verrechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die Zurückbehaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder hierüber ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Zur Annahme von Wechseln und unbestätigten Schecks sowie Verrechnungsschecks sind wir ohne Vereinbarung nicht verpflichtet.

8. Zahlungsverzug: Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so können wir entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware fordern, wobei uns der Käufer alle wie immer gearteten Schäden zu ersetzen hat, insbesondere Verdienstentgang und eine allfällige Wertminderung der Ware.

9. Kreditwürdigkeit des Käufers: Wir sind berechtigt, Lieferungen unserer Waren dann zu verweigern, falls berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen oder sich der Käufer mit einer Zahlung aus einer früheren Lieferung im Rückstand befindet.

10. Zahlungseinstellung des Käufers: Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, lässt er einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen oder treten dem gleich zu erachtende Umstände ein, sind wir berechtigt, jederzeit von einzelnen oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise ohne Nachfrist zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt: Wir verkaufen und liefern unsere Waren ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer, oder wenn im Auftrag des Käufers an einen Dritten geliefert wird, auf diesen über, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis einschließlich allfälliger Nebenverpflichtungen, gezahlt hat oder zahlungshalber übernommene Wechsel und Schecks eingelöst, und alle damit verbundenen Spesen gedeckt sind.

12. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote: Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand: Beiderseitiger Erfüllungsort für Zahlung ist Krems an der Donau. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Besonders schriftliche Vereinbarungen gehen den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, diese Verkaufs und Lieferbedingungen gehen den Bestimmungen für den Geschäftsverkehr an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien vor;

14. Gerichtsstandvereinbarung: Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

15. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit: Inländische Schiedsgerichtsbarkeit: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsintuition der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Streitigkeiten die den Bereich Agrarhandel betreffen werden nach den Richtlinien des Schiedsverfahrens, der Börse für Landwirtschaftliche Produkte in Wien entschieden.

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsintuition der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

a) Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt: eins
b) Die im Schiedsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) sind Deutsch und Englisch

16. Elektronische Rechnungslegung: Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn elektronisch erstellt und übermittelt werden.

17. Datenverarbeitung: Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt sind oder bekannt werden elektronisch gespeichert und verarbeitet werden und zum Zweck des Gläubigerschutzes an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 oder sonstige Gläubigerschutzverbände übermittelt und überlassen werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte, wie z.B. Adressverlage, Direktwerbeunternehmen etc. erfolgt nicht!

Allen unseren Verkäufen und Lieferungen liegen ausnahmslos unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde, entgegenstehende allgemeine Vertragsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden akzeptieren wir nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen:

Compag Handels GmbH

Alternative Nutzung von Rohstoffen und Beiprodukten